Pfarrgemeinderat

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Unser Pfarrgemeinderat:

PGR Foto 2022


- Peter Groß (Vorsitzender)
- Susanne Stuhlträger (stellv. Vorsitzende)
- Renate Beaujean
- Nina Cuber
- Heinz-Peter Hunz
- Christiane Ingendorn-Dolhaine
- Susanne Kleefisch
- Annette Knelange-Marx
- Claudia Ruland
- Agnes Weitkowitz
 
Die Mitglieder des Pastoralteams sind ebenfalls Mitglieder des Pfarrgemeinderates. Der leitende Pfarrer und Pfarrvikare sind als "geborene" Mitglieder zudem stimmberechtigt, solange das Pastoralteam dies nicht intern anders festlegt.

Kontakt zu unserem Pfarrgemeinderat:
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder über das Pastoralbüro 

Hier geht es zu den Protokollen und Downloads (--> bitte klicken)


Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Erzbistum Köln: Quelle: www.dioezesanrat.de 

Der Pfarrgemeinderat „dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und ist der Verkündigung der Botschaft, der Feier des Glaubens und dem Dienst am Nächsten verpflichtet“ – so die Präambel der Kölner Satzung. Aus dieser grundsätzlichen Feststellung wachsen dem PGR verschiedene Aufgaben zu:
Zum einen soll der Pfarrgemeinderat als Organ des Laienapostolates verschiedene Initiativen in der Gemeinde anregen und koordinieren, d.h. die Mitarbeit von Laien am weltlichen Dienst fördern und – wo erforderlich – selbst durchführen. Zum anderen dient der PGR aber auch der pastoralen Beratung und Unterstützung des Pfarrers.

Um zu zeigen, wo und wie diese grundsätzlichen Vorgaben in der gemeindlichen Praxis umgesetzt werden können, hat die Würzburger Synode in ihrer „Rahmenordnung für Strukturen der Mitverantwortung in der Diözese“ (vgl. Teil III des Beschlusses „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“) zahlreiche Aufgabenfelder für die Arbeit der Pfarrgemeinderäte formuliert (Nr. 1.2). Darauf aufbauend nennt auch § 2 der Kölner Satzung einige konkrete Aufgaben des PGR:

1. Der PGR soll in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer und hauptamtlichen Pastoralkräften das Leben der Pfarrgemeinde in seinen vielfältigen Erscheinungsformen wahrnehmen, seine Entfaltung fördern und je nach Sachbereich beratend oder beschließend mitwirken.

2. Im Bereich der Pastoral soll der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bei der Ausübung seines Amtes beraten und unterstützen. In wichtigen pastoralen Fragen ist der Pfarrer verpflichtet, den PGR zu hören und sich vor einer Entscheidung von ihm beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2).

3. Als Organ des Laienapostolats kann und soll der PGR gerade soziale und gesellschafts-politische Aufgaben der Gemeinde eigenverantwortlich wahrnehmen. D.h., er soll
– die gemeindliche Arbeit im caritativen und sozialen Bereich fördern und ehrenamtliche Mitarbeit in der Pfarrei aktivieren,
– gesellschaftliche Probleme bedenken und ggf. entsprechende Maßnahmen beschließen,
– die Verantwortung der Pfarrei für Familie, Arbeitswelt, Technik und Umwelt sowie für Mission, Entwicklung und Frieden wecken und fördern.

4. Der PGR fördert und koordiniert die verschiedenen Einrichtungen und Initiativen vor Ort und stimmt die Dienste und Aufgaben in der Pfarrgemeinde aufeinander ab. Hierbei hat er auch dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Voraussetzungen für das Wirken der unterschiedlichen Gruppen in der Pfarrei vorhanden sind bzw. geschaffen werden.

5. Ferner obliegt dem Pfarrgemeinderat die Initiierung und Förderung der Kooperation mit anderen Gemeinden des Seelsorgebereichs.

6. Der Pfarrgemeinderat soll beim Freiwerden einer Pfarrstelle dem Erzbischof rechtzeitig über die Situation der Gemeinde und ihre pastoralen Perspektiven berichten.


 

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